Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Schiffsführerschule Shipaholics e. U.

Inh. Alexander Grabner, BEd

1.    Allgemeines

1.1.          Alle in diesen Bedingungen gebrauchten Bezeichnungen gelten für Personen jeden Geschlechts.
1.2.          Mit Anmeldung durch den/die Ausbildungswerber/in bzw. Leistungsbezieher (in der Folge geschlechtsneutral als „Kundin“ bezeichnet) erteilt diese/r einen Ausbildungsauftrag an die Schiffsführerschule Shipaholics (in der Folge auch als „Schiffsführer•innenschule“ bezeichnet) unter Festlegung der/des von der Schiffsführer•innenschule angebotenen Ausbildungspakete/s. Der Ausbildungsvertrag kommt nach Maßgabe der nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Bestätigung der Anmeldung durch die Schiffsführer•innenschule zustande.
1.3.          Die Begriffe „Schiffsführerpatent“ und „Schiffsführer•innenpatent“
1.4.          Die Endung „•in“ verändert die Bedeutung von Begriffen und gesetzlich definierten Begriffen nicht, sondern weist auf eine geschlechtsneutrale Bezeichnung hin.
1.5.          Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
1.6.          Handelt es sich bei der Kundin um eine/n Verbraucher/in im Sinne des § 1 KSchG, so sind ihm diese Geschäftsbedingungen vor Abschluss des Vertrags nachweislich zur Kenntnis zu bringen und ist dies von ihm mittels Unterschrift bei der Anmeldung zu bestätigen.
1.7.          Diese Geschäftsbedingungen werden einschließlich der von der Schiffsführer•innenschule angebotenen Ausbildungs- und Leistungspakete in den für die Anmeldung zur Ausbildung bestimmten Räumen der Schiffsführer•innenschule ersichtlich gemacht. Der Aushang des jeweils geltenden Schultarifes erfolgt auf der Webseite www.shipaholics.at (Paketpreise und die darin enthaltenen Leistungen).

 

2.    Umfang und Inhalt des Ausbildungsvertrages

2.1.          Der Umfang der Ausbildung richtet sich nach dem anlässlich der Anmeldung oder durch gesonderten Auftrag gebuchten Ausbildungs- oder Leistungspaket.
2.2.          Die Ausbildungs- und Leistungspakete beinhalten
a) die Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichtes nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen des SchFG und die entsprechenden Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung.
b) die Vorstellung zur und Betreuung bei der ersten behördlichen Fahrprüfung am Standort der Schiffsführer•innenschule, falls dies Bestandteil des gebuchten Ausbildungs- und Leistungspaketes ist;
c) die Vorstellung zu und Betreuung bei allfälligen Wiederholungsprüfungen nach Erteilung eines gesonderten Auftrages;
d) die Durchführung von theoretischem und praktischem Unterricht vor allfälligen Wiederholungsprüfungen bedarf der Erteilung eines gesonderten Auftrages.
2.3.          Der Unterricht erfolgt in Form von geschlossenen Gruppenkursen, soweit sich aus der Beschreibung des jeweiligen Ausbildungs- und Leistungspaketes nichts anderes ergibt.
2.4.          Vereinbarte Kurstermine können von der Schiffsführer•innenschule bei technischen Mängeln des Fahrzeugs verschoben werden. Werden entfallene Termine oder Teilleistungen nachgeholt bzw. zu einem späteren Termin angeboten, stehen der Kundin für den Fall, dass ein allfälliger Schaden durch die Schiffsführer•innenschule nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurde, keine über die Nachholung der Teilleistung hinausgehenden Ersatzansprüche zu.

 

3.    Vertragsdauer und Stornobedingungen

3.1.          Sofern nicht Abweichendes vereinbart wurde, beginnt die Ausbildung mit der ersten in Anspruch genommenen Leistung, die auf den Abschluss des Ausbildungsvertrages folgt.
3.2.          Der Vertrag endet mit Bestehen der Fahrprüfung bzw. der Ausstellung der Ausbildungsbestätigung. Ist jedoch vereinbart, dass die zweite Ausbildungsphase Gegenstand der Ausbildung sein soll, endet der Vertrag erst mit erfolgreicher Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase.
3.3.          Hat die Kundin innerhalb von 12 Monaten ab Ausbildungsbeginn die Fahrprüfung nicht erfolgreich bestanden, endet der Vertrag mit Ablauf dieser Frist, soweit nicht anders schriftlich vereinbart.
3.4.          Beginnt die Kundin nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem vereinbarten Kursdatum des Ausbildungsauftrages mit der Ausbildung, so endet der Vertrag mit Ablauf dieser Frist.
3.5.          Der Vertrag endet auch dann vorzeitig, wenn die Behörde die für die Zulassung zur Fahrprüfung erforderlichen persönlichen Voraussetzungen der Kundin als nicht gegeben erachtet. Die bis zur nachweislichen Mitteilung durch die Kundin an die Schiffsführer•innenschule von der Fahrschule erbrachten Leistungen sind nach den Bestimmungen des Punktes 9.6 abzugelten.
3.6.          Weiters gelten folgende Stornobedingungen bei Vertragsrücktritt sowie bei Terminstornierung durch die Kundin:
  • bis 8 Tage vor Kursbeginn €100,- Bearbeitungsgebühr;
  • ab 7 Tage vor Kursbeginn 50% der gesamten Kursgebühr;
  • 100% der Kursgebühr bei Nicht-Erscheinen ohne Abmeldung;
3.7.        Die angeführten Stornobedingungen sowie alle weiteren Vertragsbedingungen werden spätestens mit dem Ausfüllen des Anmeldeformulars wirksam, sofern nicht anders schriftlich vereinbart. Bei Buchungen, die nicht über Internetpräsenz der Schiffsführerschule Shipaholics getätigt werden wird gesondert auf die gültige AGB hingewiesen. In diesem Fall werden die Bedingungen dieses Vertrages spätestens mit der Datenübermittlung der Kundin wirksam, sofern nicht anders schriftlich vereinbart.

     4.    Voraussetzungen zur Teilnahme am Unterricht

    4.1.          Mit der Anmeldung bestätigt die Kundin, dass sie die Voraussetzungen für eine positive Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit und der gesundheitlichen Eignung für den Erwerb der angestrebten Schiffsführer•innenpatente und für das erfolgreiche Durchlaufen der allenfalls erforderlichen zweiten Ausbildungsphase erbringen muss, um eine gesetzeskonforme Ausbildung zu absolvieren.
    4.2.          Verfügt die Kundin zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht über eine verbindliche behördliche Entscheidung bzw. über das Ergebnis der vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchung betreffend die Voraussetzungen zur Erlangung des angestrebten Schiffsführer•innenpatents, so treffen sie die in Punkt 9.6 festgelegten Zahlungspflichten der sich daraus ergebenden vorzeitigen Endigung des Vertrags, wenn sie die oben genannten persönlichen Voraussetzungen nicht erbringt. Dasselbe gilt, wenn die Kundin die körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie die gesundheitliche Eignung für das erfolgreiche Durchlaufen der allenfalls erforderlichen zweiten Ausbildungsphase nicht erbringt.
    4.3.          Besteht der begründete Verdacht, dass die Kundin unter Einfluss von Alkohol, Suchtmitteln oder diesen in ihrer Wirkung gleichkommenden, die Fahrtüchtigkeit und/oder die Verkehrszuverlässigkeit negativ beeinflussenden Mitteln steht, so wird sie vom theoretischen und praktischen Unterricht bzw. im gegebenen Fall vom Besuch der Module der zweiten Ausbildungsphase ausgeschlossen.

     

    5.    Theoretischer Unterricht

    5.1.          Der vollständige Besuch eines den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden theoretischen Unterrichtes ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Ausstellung der Schiffsführer•innenpatente lt. §141 SchFG. Daher obliegt der Kundin die vollständige Absolvierung des den theoretischen Teil der Ausbildung insgesamt abdeckenden Gruppenkurses. Da die Anwesenheit jedoch nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, sind Ausnahmen nach schriftlicher Absprache möglich.
    5.2.          Für den Fall, dass die Kundin verpflichtend zu besuchende Teile des Unterrichts, aus welchen Gründen auch immer versäumt, hat sie diese innerhalb eines anderen geschlossenen Gruppenkurses, nötigenfalls auch an einem anderen Ort, nachzuholen. Die Schiffsführer•innenschule ist berechtigt, von der Kundin Entgelt nach dem Fahrschultarif zu verlangen, wenn der Grund des Versäumens nicht in ihrer Sphäre lag.

     6.    Praktischer Unterricht (Fahrausbildung)

    6.1.          Voraussetzung für den Beginn der praktischen Fahrausbildung im Rahmen einer Führerscheinausbildung ist die festgestellte körperliche und geistige Eignung, sowie die Absolvierung des ersten theoretischen Kursteiles (soweit nicht anders vereinbart). Die Einhaltung allenfalls von der Behörde erteilter Bedingungen oder Auflagen obliegt der Kundin. Alle sich aus der Nichteinhaltung von der Behörde erteilter oder gesetzlich bestehender Bedingungen oder Auflagen durch die Kundin ergebenden Rechtsfolgen sind von der Kundin zu tragen.
    6.2.          Die Benutzung der Schulfahrzeuge und Schulungseinrichtungen ist der Kundin nur im Beisein eines Beauftragten der Schiffsführer•innenschule gestattet. Den Anordnungen dieses Beauftragten ist Folge zu leisten.
    6.3.          Die Dauer einer Unterrichtseinheit (Fahrlektion) beträgt 50 Minuten. Der Preis der Fahrlektion richtet sich nach den bei Vertragsabschluss geltenden Tarifbestimmungen. Bei der Fahrausbildung ist den Anordnungen der Fahrlehrer•in unbedingt Folge zu leisten. Ein Schadenersatzanspruch der Schiffsführer•innenschule bei Zuwiderhandeln durch die Kundin ergibt sich nach den Bestimmungen des Schadenersatzrechts.
    6.4.          Die Fahrlektion beginnt am Standort oder am Übungsplatz der Schiffsführer•innenschule und endet dort.
    6.5.          Wird eine Fahrlektion auf Wunsch der Kundin an einem anderen Ort begonnen und/oder beendet, ist die Wegzeit des Fahrlehrers zwischen diesen Orten und dem Standort der Schiffsführer•innenschule einzurechnen. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen über die Ausbildung nimmt die Kundin zur Kenntnis, dass in diesen Fällen die Netto–Ausbildungszeit insgesamt die jeweils für die angestrebte Ausbildung festgelegte Mindestausbildungszeit nicht unterschreiten darf.
    6.6.          Das Mitfahren Dritter im Schulfahrzeug während der Fahrlektionen ist nur mit Zustimmung der Fahrschulleitung gestattet. Gleiches gilt für die Mitnahme von Tieren. Die Fahrschule ist berechtigt, die Zustimmung zu verweigern, wenn dadurch das Ziel Fahrausbildung oder allgemein die physische oder psychische Leistungsfähigkeit oder die Aufnahmefähigkeit der Kundin beeinträchtigt würde.
    6.7.          Absagen von Fahrlektionen oder Wiederholungskursen durch die Kundin ist nur im Einvernehmen mit der Schiffsführer•innenschule persönlich, schriftlich (einlangend), per Telefax oder per E-Mail an die Schiffsführer•innenschule (mit Lesebestätigung durch die Fahrschule) ohne weitere Kosten möglich. Bei verspäteten Absagen treten die in Punkt 9.8 angeführten Kostenfolgen ein.

     

    7.    Zweite Ausbildungsphase, Ergänzungsausbildung, Kursvermittlung

    7.1.          Für die zweite Ausbildungsphase oder eine Ergänzungsausbildung sind die Bestimmungen über die Voraussetzungen zur Teilnahme am Unterricht sowie die Bestimmungen zum theoretischen und praktischen Unterricht (Punkte 4 bis 6) sinngemäß anzuwenden.
    7.2.          Absolviert die Kundin die zweite Ausbildungsphase oder eine Ergänzungsausbildung, wird davon ausgegangen, dass sie die für das bereits erteilte Schiffsfführer•innenpatent erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Bei begründeten Zweifeln darüber kann der Abschluss und/oder Erfüllung des Ausbildungsvertrags von einer mit einer Fahrlehrer•in zu absolvierenden Probefahrt abhängig gemacht werden.
    7.3.          Fehlen die Voraussetzungen für die zweite Ausbildungsphase, so sind diese von der Kundin nachzuholen.
    7.4.          Die Kundin hat dafür zu sorgen, dass etwaig vorgeschriebene Fristen, in denen die zweite Ausbildungsphase stattzufinden hat, eingehalten werden. Zu diesem Zweck hat die Kundin rechtzeitig vor Ablauf der Fristen konkrete Termine für die Durchführung der vorgeschriebenen Ausbildungsmodule zu vereinbaren.
    7.5.          Die Schiffsführer•innenschule trifft keine wie immer geartete Nachforschungspflicht oder Haftung für die Einhaltung etwaiger Fristen einer ergänzenden oder zweiten Ausbildungsphase durch die Kundin. Die Kundin ist für die Einhaltung der Fristen selbst verantwortlich.
    7.6.          Bei durch die Schiffsführer•innenschule vermittelten Kurse gelten die AGB des vermittelten Betriebes.

    8.    Prüfung

    8.1.          Nach Absolvierung des praktischen und theoretischen Unterrichts im Umfang des gebuchten Ausbildungspakets hat die Schiffsführer•innenschule der Kundin im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde in angemessenem Zeitraum einen Prüfungstermin anzubieten.
    8.2.          Die Anmeldung zur behördlichen Fahrprüfung erfolgt durch die Schiffsführer•innenschule.
    8.3.          Die Einteilung der Plätze bei Prüfungsterminen erfolgt durch die Schiffsführer•innenschule.
    8.4.          Hält die Kundin nach Mitteilung des Prüfungstermins an sie nicht sämtliche Terminvereinbarungen ein, so kann die Schiffsführer•innenschule die der Kundin gemachte Prüfungsterminzusage zurücknehmen.
    8.5.          Absagen von behördlichen Prüfungsterminen sind bis zu 14 Werktage vor dem Termin schriftlich (einlangend), persönlich, per Telefax oder per E-Mail (mit Lesebestätigung) an die Schiffsführer•innenschule ohne weitere Kosten möglich. Später erfolgende Absagen oder das Nichterscheinen zum Prüfungstermin, aus welchen in seiner Interessenssphäre auch immer liegenden Gründen (z.B. Erkrankung, Unfall) der Kundin, berechtigen die Schiffsführer•innenschule zur Verrechnung des laut Tarif vorgesehenen Leistungsentgelts.
    8.6.          Zur behördlichen Fahrprüfung hat die Kundin einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis mitzubringen.
    8.7.          Vertragsgegenstand ist die Vorbereitung zur Fahrprüfung, nicht die erfolgreiche Ablegung der Fahrprüfung selbst. Aus dem bloßen Umstand des Nichtbestehens der Fahrprüfung können daher keine Ansprüche abgeleitet werden. In diesem Fall kann entweder die Ausbildung entsprechend den bei der Prüfung festgestellten Defiziten in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Punkte 4 bis 6 wiederholt oder das Vertragsverhältnis beendet werden.
    8.8.          Die Anmeldung zur Ergänzungsprüfung Fahrgastbeförderung obliegt der Kundin.

     

    9.     Ausbildungskosten; Verrechnung; Zahlungsverzug; Kosten versäumter Termine

    9.1.          Die Ausbildungskosten bestimmen sich nach dem für die Ausbildungs- und Leistungspakete bei Vertragsabschluss gültigen Tarif laut Aushang. Sämtliche behördlichen Abgaben und Gebühren, die Kosten für die ärztliche Untersuchung, ärztliche Fachgutachten und/oder psychologische Gutachten sowie der Erste-Hilfe-Kurs sind nicht Gegenstand des Ausbildungauftrags und von der Kundin gesondert zu bezahlen. Alle Preise sind aufgrund der Kleinunternehmer•innenregelung ohne Umsatzsteuer.
    9.2.          Bei Vertragsabschluss hat die Kundin eine Anzahlung in der Höhe von € 100,- zu leisten. Ist diese Anzahlung durch Teilleistungen der Schiffsführer•innenschule aufgebraucht, hat die Kundin auf Aufforderung der Schiffsführer•innenschule weitere Anzahlungen in der Höhe der voraussichtlich anfallenden Ausbildungskosten bzw. der Kosten der zweiten Ausbildungsphase zu bezahlen. Der gesamte Kursbetrag muss spätestens 1 Tag vor Ausbildungsbeginn am Konto der Schiffsführer•innenschule Shipaholics einlangen.
    9.3.          Vor Antritt zur Fahrprüfung erfolgt über die bis zu diesem Termin angefallenen Ausbildungskosten eine Zwischenabrechnung durch die Schiffsführer•innenschule. Ergibt sich bei dieser Zwischenabrechnung ein Saldo zugunsten der Schiffsführer•innenschule, so ist der ausstehende Betrag vor Antritt zur behördlichen Fahrprüfung von der Kundin zu entrichten. Ein Saldo zu Gunsten der Kundin wird von der Schiffsführer•innenschule nach bestandener Fahrprüfung zurückerstattet.
    9.4.          Ist die zweite Ausbildungsphase nicht Bestandteil des Ausbildungsauftrages, so sind die obigen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, wobei die Schiffsführer•innenschule anstatt einer Zwischenabrechnung eine Endabrechnung zu legen hat.
    9.5.          Im Fall des Vertragsendes gemäß Punkt 3.4 wird ein Kostenersatz in der Höhe von 5% der Summe von Anmeldegebühren, Versicherung und jeweils gebuchtem Ausbildungspaket verrechnet, mindestens jedoch €100,-
    9.6.          Im Fall des Vertragsendes gemäß Punkt 3.5 (Nichterfüllung der persönlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Fahrprüfung) hat die Kundin die bis zu seiner Mitteilung an die Schiffsführer•innenschule die von ihm bis dahin in Anspruch zu nehmenden bzw. genommenen Leistungen zu bezahlen, mindestens jedoch € 100,-
    9.7.          Bei Zahlungsverzug kann die Schiffsführer•innenschule der Kundin ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 5 % p.a. über dem gesetzlichen Basiszinssatz zuzüglich allfälliger Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Die Schiffsführer•innenschule ist bei Zahlungsverzug berechtigt, ihre Leistungen gegenüber der Kundin bis zur vollständigen Bezahlung des Außenstandes auszusetzen.
    9.8.          Soweit in diesen Geschäftsbedingungen für den konkreten Fall nichts anderes bestimmt ist, ist die Schiffsführer•innenschule berechtigt, bei nicht erfolgter Inanspruchnahme vereinbarter Leistungen/Teilleistungen, welche durch die Kundin, aus welchen in seiner Interessenssphäre liegenden Gründen auch immer (z.B. Krankheit, Unfall) versäumt wurden, den im Tarif jeweils für diese Leistung/Teilleistung vorgesehenen Preis zu verrechnen. Eine schriftliche und einvernehmliche Absprache mit der Schiffsführer•innenschule im Vorfeld ist jedoch möglich und muss von der Schiffsführer•innenschule nachweislich bestätigt werden.

     

    10.  Erfassung der Kundinnendaten; Datenschutz

    10.1.       Mit der Anmeldung erteilt die Kundin die datenschutzrechtliche Zustimmung zur elektronischen Verarbeitung der Angaben zu ihrer Person durch die Schiffsführer•innenschule nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
    10.2.       Die Kundin betreffende personenbezogene Daten dienen ausschließlich dem Betriebszweck der Schiffsführer•innenschule und werden vertraulich behandelt. Sie werden nur in dem für die zur Administration während der Ausbildung und die Erfüllung des Ausbildungsvertrags erforderlichen Vorgänge unbedingt erforderlichen Umfang verarbeitet. Die Kundin kann danach jederzeit die Löschung ihrer Daten beantragen.
    10.3.       Eine Übermittlung der Kundinnendaten im jeweils erforderlichen Umfang erfolgt im Rahmen des Ausbildungsvertrages und der gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich an die jeweils zuständigen Behörden. Ansonsten wird eine Weitergabe der Kundinnendaten an Dritte ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen ist die Speicherung von Daten über Dienste, die zur Datenverarbeitung benötigt werden (Shipaholics verwendet Sendinblue & SuperSaas; nähere Infos unter https://de.sendinblue.com/ und  https://www.supersaas.de/).
    10.4.       Die Kundin verpflichtet sich, während der Dauer des Vertrags jede Änderung ihrer in der Anmeldung angegebenen Daten, wie z.B. Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail- Adresse unverzüglich mitzuteilen.

     

    11.         Haftung

    11.1.       Die Schiffsführer•innenschule ist ausschließlich zur Vermittlung der für die jeweilige Prüfung erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechend den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen des SchFG und der SchBV und im Umfang des abgeschlossenen Ausbildungsvertrags verpflichtet. Sie übernimmt aber keine Haftung für einen nicht eingetretenen Prüfungserfolg.
    11.2.       Weiters übernimmt die Schiffsführer•innenschule keine Haftung für Schäden an oder den Verlust von persönlichen Gegenständen der Kundinnen während der Teilnahme an der theoretischen oder praktischen Ausbildung, sofern der Schiffsführer•innenschule bzw. ihren Beauftragten nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Im Übrigen ist jede Haftung der Schiffsführer•innenschule ausgeschlossen, soweit es sich nicht um Personenschäden oder um vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldete Schäden handelt.
    11.3.       Die Schiffsführer•innenschule übernimmt keine Haftung im Zusammenhang mit an Dritte vermittelten Kursen. Es gelten die AGB des vermittelten Unternehmens.

     

    12.         Rechtsform; Gerichtsstand

    12.1.      Inhaber der Schiffsführer•innenschule ist Alexander Grabner, BEd, Rechtsform Einzelunternehmen, eingetragen im Firmenbuch des LG Linz (HG Wien) unter der Firmenbuchnummer FN571358h.
    12.2.       Für Streitigkeiten aus dem Ausbildungsvertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des für den Standort der Schiffsführer•innenschule zuständigen Gerichtes vereinbart. Ist die Kundin ein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes und hat die Kundin im Inland ihren Hauptwohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ist sie im Inland beschäftigt, so gilt diese Gerichtsstandvereinbarung nur dann, wenn der Sitz der Schiffsführer•innenschule im Sprengel des Hauptwohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthaltes oder des Ortes der Beschäftigung der Kundin liegt.

     

    WICHTIGER HINWEIS: Zur praktischen Fahrprüfung können gemäß § 147 SchFG nur Kandidatinnen zugelassen werden, die mindestens 18 Jahre alt sind, geistig und körperlich geeignet sind und den Erste-Hilfe-Kurs sowie die erforderliche Fahrpraxis abgeschlossen haben.

     

    Fassung vom:  28. Februar 2023